Auf der Grundlage des Bundesgesetzes vom 25.4.1990 über die Berufung der Geschworenen und Schöffen (Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 – GSchG), BGBl. Nr. 256/1990, sind für 2023 und 2024 die Listen der Geschworenen und Schöffen in Jugendstrafsachen zu bilden.

Für diese Aufgabe kommen nicht in Betracht:
- Lehrkräfte mit befristetem Dienstverhältnis
- Lehrkräfte, die das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben
- Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften
- Lehrkräfte, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben

Eintragung des Lehrermerkmals Geschworenen/Schöffen-Liste für alle Lehrkräfte, die sich dazu bereit erklärt haben.

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