Rechtsvorschrift für Ausbildungspflichtgesetz

§ 13 (4) Die Meldung an die Statistik-Austria hat pro Schuljahr an 3 Terminen zu erfolgen:

  • 10. November
  • 1. März
  • 10. Juni
    des jeweiligen Schuljahres.

Laufendes Schuljahr > Ausbildung bis 18 > Berechnen und Melden

 ausbildung18

  • [Berechnen] - kann etwas länger dauern - es erscheinen die Meldungen
    Ihre Daten wurden erfolgreich berechnet!
    Ihre Daten wurden gespeichert.
  • [Melden]
    ausbildung18 b

 Allfällige Fehlermeldungen müssen gesichtet und bearbeitet werden.

 Z.B. ausbildung18 c

Dazu gibt es dynamische Suchen unter:

Laufendes Schuljahr > Ausbildung bis 18 > Meldeliste

ausbildung18 d

Hier können auch die fehlerhaften Datensätze identifiziert werden.

ausbildung18 e