Erkennen des positiven Abschlusses der Stufe durch die SchülerIn

Information der Eltern über die Möglichkeit der freiwillige Wiederholung

Informationsblätter zum Schulrecht Teil 3: Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung

Ansuchen der Schülerin

"Auf Ansuchen des Schülers hat die Klassenkonferenz zu bewilligen..." (SCHUG §27 Abs 2)
Musteransuchen hier

Ein Ansuchen auf freiwillige Wiederholung einer Schulstufe muss gestellt werden, bevor der Schüler oder die Schülerin die nächsthöhere Schulstufe besucht. (SCHUG §32)

Die Bewilligung zur freiwilligen Wiederholung einer Schulstufe obliegt in der Volksschule und der Sonderschule der Schulkonferenz in den übrigen Schularten der Klassenkonferenz (SCHUG §19)

... bei nicht eigenberechtigten Schülern durch den/die Erziehungsberechtigten. Schüler ab der 9. Schulstufe sind in dieser Angelegenheit zu selbständigem Handeln befugt, sofern die Kenntnisnahme durch den die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird oder auf die Kenntnisnahme verzichtet wird (SCHUG §68)

Befassung in der Klassen-/Schulkonferenz

1.  Besucht der Schüler
     4. Klasse MS (8. Stufe)
     PTS (9.Stufe)
     Wenn ja, dann ist keine freiwillige Wiederholung möglich (SCHUG §27 Abs 2)

2.  Hat der Schüler bisher schon 1x freiwillig wiederholt?
     Wenn ja, dann ist keine freiwillige Wiederholung möglich (SCHUG §27 Abs 2)

3.  Gründe für die freiwillige Wiederholung (SCHUG §27 Abs 2)
      a)  Aufholung eines Leistungsrückstandes
           aus entwicklungsbedingten Gründen
           oder
           aus milieubedingten Gründen
           oder
           aus gesundheitlichen Gründen
      b)  ... die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist
      c)  keine Überschreitung der Höchstdauer des Schulbesuchs (SCHUG §32)

4.  Beschluss
     Klausel "Freiwillige Wiederholung ... eine freiwillige Wiederholung ist
          während des gesamten Bildungsganges nur ein Mal ..." muss dem Zeugnis zugewiesen werden
     Eine Berufung über die Entscheidung der Klassenkonferenz/Schulkonferenz ist nicht vorgesehen (SCHUG §71)

Entscheidung der SchülerIn

Die SchülerIn ist berechtigt, trotz einer Bewilligung zur freiwilligen Wiederholung in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.

Ereignis eintragen

Zu Beginn des Schuljahres, in dem die Stufe wiederholt wird, wird der SchülerIn das Ereignis "Schulpflicht / Freiw. Wiederholung" zugeordnet. Als Von- und Bis-Datum sind die Schuljahresgrenzen einzutragen. In der Anmerkung wird die wiederholte Stufe festgehalten ("wiederholt die x. Stufe").

Zeugnis am Ende der freiwillig wiederholten Stufe

Der SchülerIn ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1) auszustellen. Die Berechtigung der SchülerIn zum Aufsteigen richtet sich nach diesem Jahreszeugnis, es sei denn, daß das vor der Wiederholung der Schulstufe für sie günstiger ist (SCHUG §27 Abs 2)

Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.
(SCHUG §25)

Gesetzliche Bestimmungen

SCHUG § 27

(1) Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 25) nicht berechtigt ist oder gemäß § 25 Abs. 9 zum Aufsteigen berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßig letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Auf Ansuchen des Schülers hat die Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (§ 25), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist und Abs. 3 nicht entgegensteht. Eine Wiederholung der letzten Stufe einer Schulart im Sinne dieses Absatzes - ausgenommen der 4. Stufe der Volksschule sowie der letzten Stufe einer Sonderschule - ist unzulässig. Eine freiwillige Wiederholung ist während des gesamten Bildungsganges nur ein Mal zulässig; hievon ist der Schüler nachweislich in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, trotz einer Bewilligung zur freiwilligen Wiederholung in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1) auszustellen. Die Berechtigung des Schülers zum Aufsteigen richtet sich nach diesem Jahreszeugnis, es sei denn, daß das vor der Wiederholung der Schulstufe für ihn günstiger ist.

(3) Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach § 32 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde oder wenn der Schulbesuch gemäß § 33 Abs. 2 lit. f zu beenden ist, darf er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen.